Sichern Sie sich Ihren Beratungseinsatz!
Willkommen beim Beraterteam des Hahne Pflegedienst. Wir sind für Ihre Fragen da! Buchen Sie einen Termin und sprechen Sie mit unseren Mitarbeiterinnen über Ihre Pflegeleistungen, Pflegegrade und unsere Unterstützungsangebote für Sie.
Wir informieren Sie zu allen Leistungen, die Ihre Pflegekasse für Sie bereithält. Pflegeberatungen sind von den Pflegekassen verpflichtend, um sicherzustellen, dass Sie gut versorgt sind. Daher werden die Kosten für die Pflegeberatungen von den Pflegekassen getragen und sind somit für Sie kostenfrei.
Nehmen Sie jetzt zu uns Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Beratungsbesuch mit unserem Team!
Wir sind für Sie und Ihre Fragen da!
Mein Name ist Carmen Schneider und ich bin gelernte Gesundheits- und Krankenpflegerin. Bereits seit 2017 arbeite ich für den Hahne Pflegedienst im Bereich der Pflegeberatung sowie Aufnahmekoordinatorin. Es ist mir eine Herzensangelegenheit Sie als pflegebedürftigen Menschen in jeder Lage zu unterstützen. Mit meiner kommunikativen und empathischen Art zeige ich Ihnen individuelle Lösungsansätze für Ihre Situation.
Ich bin Stefanie Müller und gelernte Gesundheits- und Krankenpflegerin. Meine langjährige Berufserfahrung habe ich gesammelt im Bereich der klinischen Versorgung, der außerklinischen Beatmung und als Wundexpertin. Im Verlauf habe ich mich für eine Weiterbildung zur Pflegeberaterin entschieden und arbeite seit 2022 als Beraterin für den Hahne Pflegedienst. Als ihre Ansprechpartnerin möchte ich sie kompetent begleiten und informieren. Gemeinsam gestalten wir ihre individuelle Versorgung. Ihre Zufriedenheit liegt mir am Herzen.
Mein Name ist Daniela Hauschild und ich bin gelernte Kinderkrankenschwester. Ich habe 15 Jahre auf einer interdisziplinären Kinder-Intensivstation gearbeitet. Für fünf Jahre bin ich in einer außerklinische Beatmungspflege bei Erwachsenen tätig gewesen. Nach vielen Jahren in der pflegerischen Praxis hab ich eine Weiterbildung zur zertifizierten Pflegeberaterin absolviert. Ich freue mich sehr, dass ich mit all meinen erworbenen Fachwissen und Erfahrungen Menschen mit einem Pflegebedarf und deren Angehörige helfen und beraten kann.
Mein Name ist Rebecca Geppert, ich bin Pflegeberaterin in der Hahne Holding. Ich bin gelernte Gesundheits- und Krankenpflegerin. Mit meiner langjährigen Erfahrung im Klinikalltag sowie meinem breitgefächerten Fachwissen berate ich Sie und Ihre Angehörigen gern zu Hilfsangeboten und Pflegeleistungen. Gern stehe Ich Ihnen bei Fragen rund um die Themen Pflegebedürftigkeit und Unterstützungsmöglichkeiten zur Seite.
Häufig gestellte Fragen zu Beratungseinsätzen in der Pflege
1. Was ist ein Beratungseinsatz in der Häuslichen Pflege nach §37 Absatz 3 des SGB XI?
Pflegende Angehörige werden meist unerwartet mit der Versorgung eines Angehörigen konfrontiert. Sie stehen vor vollkommen neuen Herausforderungen. Das Wissen zur Pflege Ihrer Angehörigen eignen sie sich oft größtenteils selbst an. Aufgrund der vielen Bereiche die die Häusliche Pflege umfasst ist es schwierig als Angehöriger diese vollkommen zu durchblicken.
Deshalb sieht der Staat eine Pflegeberatung für Pflegebedürftige und Ihre Pflegenden Angehörigen vor. Das Ziel der Pflegeberatung in der Häuslichen Pflege ist es:
- Sicherzustellen, dass Pflegebedürftige Menschen gut versorgt werden und ihre Pflege gesichert ist
- Sicherzustellen, dass Pflegende Angehörige nicht mit der Pflege überfordert sind und die nötige Hilfe bei entsprechenden Schwierigkeiten erhalten
Die Begutachtung darf nur von einem angemeldeten Pflegedienst durchgeführt werden. Dieser schickt entsprechend geschulte Fachkräfte die Sie individuell informieren und gegebenenfalls bei Herausforderungen in der Pflege Ihrer Angehörigen schulen können.
2. Wer muss einen Beratungseinsatz nach §37.3 in Anspruch nehmen und wie oft?
Der Beratungseinsatz ist grundsätzlich verpflichtend für alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2 bis 5, die NUR Pflegegeld in Anspruch nehmen. Für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1 ist die Beratung freiwillig. Trotzdem sollten die Beratungseinsätze in jedem Fall in Anspruch genommen werden, da sie Angehörigen und ihren Pflegebedürftigen die Möglichkeit bieten sich kostenlos umfangreich über mögliche Leistungen und Unterstützung informieren zu lassen.
Für die Pflegegrade 2 bis 5 sind feste Intervalle durch die Pflegekassen vorgegeben, wie Sie in der folgenden Tabelle sehen können:
Pflegegrade | Häufigkeit der Beratungseinsätze |
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 1 | nicht vorgeschrieben |
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 2 | 1 x pro Halbjahr |
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 3 | 1 x pro Halbjahr |
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 4 | 1 x pro Vierteljahr |
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 5 | 1 x pro Vierteljahr |
Werden die Beratungssätze nicht eingehalten kann die Pflegekasse sich dazu entscheiden das Pflegegeld der Betroffenen zu kürzen, da nicht festzustellen ist ob die Pflege des Bedürftigen sichergestellt ist.
3. Kann man auch freiwillig eine Beratung in Anspruch nehmen?
Pflegebedürftige die Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen sind nicht dazu verpflichtet eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Jedoch können sie sich freiwillig beraten lassen. Trotz dessen das sie bereits regelmäßig durch einen Pflegedienst unterstützt werden, benötigen viele Angehörige weiterführende Beratung. Daher können Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 einmal halbjährlich eine freiwillige Beratung in Anspruch nehmen.
In diesem Fall können entsprechend geschulte Mitarbeiter des Pflegedienstes/Beraterteams Sie informieren und schulen. Die Kosten für die Beratungsbesuche trägt auch in diesem Fall die Pflegeversicherung.
4. Warum ist eine Beratung nach §37.3 verpflichtend?
Die Beratung ist verpflichtend, da sie das Ziel hat den Pflegebedürftigen zu schützen und seine pflegenden Angehörigen zu unterstützen. So soll die Qualität der Pflege gesichert werden. Zusätzlich soll so sichergegangen werden, dass der Pflegebedürftige gut versorgt und nicht vernachlässigt wird. Auch eventuelle Pflegefehler können während der Beratungsbesuche festgestellt und behoben werden.
Wird während der Beratung festgestellt werden, dass in der Pflege schwerwiegende Fehler begangen wurden, der Pflegebedürftige nicht optimal versorgt oder vernachlässigt wird, kann sich die Pflegekasse dazu entscheiden das Pflegegeld in Pflegesachleistungen umzuwandeln. Dann entfallen die monatlichen Zahlungen des Pflegegeldes. In diesem Fall wird ein Pflegedienst engagiert, um bei der Pflege zu unterstützen und die festgelegten Pflegesachleistungen zu erbringen.
5. Welche Leistungen umfasst ein Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI?
Das Ziel ist eine individuelle Beratung die auf die Pflegesituation des Pflegebedürftigen abgestimmt ist. Daher können die Themen sehr verschieden sein. Folgende Themen können besprochen oder geklärt werden:
- Vorstellung weiterer Möglichkeiten von Pflegeschulungen oder Pflegekursen.
- Abklärung, welche Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel für den pflegebedürftigen Menschen in Frage kommen. Evtl. Unterstützung bei der Beantragung der Hilfsmittel.
- Prüfung, ob eine Höherstufung in einen anderen Pflegegrad notwendig ist.
- Durchsprechen vorhandener Pflegeprobleme mit der beratenden Pflegefachkraft und wie diese gelöst werden können.
- Informationen zu Möglichkeiten der Entlastung der Pflegeperson (z.B. Umstellung auf Pflegesachleistungen, Inanspruchnahme von Tages- und Nachtpflege oder Verhinderungspflege).
- Schulung über die individuelle Pflege des Angehörigen entsprechend seines Krankheitsbildes.
Weitere wichtige Punkte der Beratungseinsätze sind aber auch
- das Erkennen, ob der Pflegebedürftige verwahrlost ist oder unzureichend gepflegt wird,
- das Abklären, ob vielleicht ein Betreuer eingesetzt werden muss.
6. Wo findet der Beratungseinsatz statt?
Die Beratungseinsätze erfolgen in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen. So kann sich der Beratende ein optimales Bild über die häusliche Pflegesituation machen und bei Problemen schnell reagieren.
Bei einer Begutachtung zu Hause kann der Berater zum Beispiel besser abschätzen ob ausreichend Hilfsmittel vorhanden sind und bei Bedarf zeitnah agieren.
7. Wer führt eine Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI durch?
Die Bratung darf von anerkannten Beratungsstellen und zugelassenen Pflegediensten durchgeführt werden.
Wer Sie beraten soll können Sie selbst entscheiden. Niemand ist an einen bestimmten Pflegedienst oder Beratungsstelle gebunden. Es macht jedoch Sinn immer den gleichen Pflegedienst zu beauftragen. Da die Mitarbeiter Ihre häusliche Pflegesituation dann bereits kennen. So können auch Veränderungen im Verlauf besser wahrgenommen und eingeschätzt werden.
8. Was kostet Sie ein Beratungseinsatz?
Die Kosten für den Beratungseinsatz sind für die Pflegenden sowie für die Pflegebedürftigen kostenlos. Die Kosten werden bei gesetzlich Versicherten von der Pflegekasse, bei privat Versicherten von der zuständigen Privaten Krankenversicherung und bei Beihilfeberechtigten von der zuständigen Beihilfestelle übernommen.
Die Kosten für den Beratungseinsatz werden direkt mit den Kostenträgern (Pflegeversicherung usw.) abgerechnet. Das bedeutet, dass Sie (mit Pflegegrad 1 bis 5) nicht in Vorleistung gehen müssen und Sie persönlich den Beratungseinsatz auch nicht in Rechnung gestellt bekommen.
9. Was passiert, wenn die Beratung nicht in Anspruch genommen wird?
Wird der Beratungsbesuch nach §37.3 nicht wahrgenommen kann sich die Pflegekasse vorbehalten Ihnen das Pflegegeld zu kürzen. Daher ist es wichtig, dass Sie sich rechtzeitig um einen Termin bemühen. Die Pflegekasse weißt sie nicht darauf hin, dass wieder ein Beratungsbesuch fällig ist.
Auch bei Veränderungen in der häusliche Pflegesituation und dem Fall das die Häufigkeit der Beratungspflichtbesuche sich ändert, müssen Sie aktiv werden und den Pflegeberater oder Pflegedienst benachrichtigen.
Wird die Pflegeberatung nicht fristgemäß in Anspruch genommen, kann Ihnen die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall sogar ganz streichen.
Die Pflegekasse erwartet einen Nachweis über die durchgeführten Beratungseinsätze. Dafür muss der Pflegeberater oder Pflegedienst den Einsatz dokumentieren. Diese Dokumentation wird dann an die Pflegekasse weitergeleitet.
10. Was macht die Pflegekasse mit den Informationen aus der Beratungsdokumentation?
Sobald die Pflegekasse die Dokumentation des Beratungsbesuches erhalten hat, wertet sie die Inhalte aus. Sind keine Auffälligkeiten dokumentiert wird die Pflegekasse keine weiteren Schritte einleiten. Sollte der Verdacht aufkommen, dass die Pflege nicht ordnungsgemäß erfolgt wird dir Pflegekasse gegebenenfalls weitere Maßnahmen einleiten.
Folgende Maßnahmen können eingeleitet werden:
- Wird festgestellt, dass die häusliche Pflege nicht sachgerecht ordnungsgemäß durchgeführt wird, kann die Pflegekasse veranlassen, dass ein Pflegedienst zur Versorgung hinzugezogen werden muss. Die Pflegekasse kann dann die bisherigen Geldleistungen in Sachleistungen umwandeln, somit erhalten Sie kein Pflegegeld mehr. Es besteht aber auch die Möglichkeit nur einen Teil des Geldes zu streichen indem auf Kombinationsleistungen umgestellt wird.
- Stellt der Pflegeberater fest, dass ein zu geringer Pflegegrad seiner Meinung nach vorliegt, wird dies ebenfalls vermerkt. In diesem Fall kann es zu einer Höherstufung kommen. Dazu wird der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) hinzugezogen, um ein entsprechendes Gutachten zu erstellen.
- Hat der Pflegeberater den Eindruck, dass die Pflegeperson teilweise oder vollkommen mit der Pflege überfordert ist wird dies dokumentiert. Nun hat die Pflegekasse die Möglichkeit zu veranlassen, dass über das Amtsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt wird.
- Besteht nach einem Beratungseinsatz der Verdacht, dass häusliche Gewalt oder eine Verwahrlosung vorliegt, muss die Gesundheitsbehörde informiert werden.
beratung@hahne-pflegedienst.de
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