Was ist die Kurzzeitpflege?
Wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit eine vollstationäre Pflege benötigt, spricht man von Kurzzeitpflege. Dies ist häufig nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.
Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tagen im Jahr beschränkt, für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung.
Im Gegensatz zur Verhinderungspflege ist eine Kurzzeitpflege zu Hause nicht möglich. Kurzzeitpflege kann laut Definition nur in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung wie einem Pflegeheim durchgeführt werden.
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle anerkannt Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 sowie Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen.
Mögliche Gründe für die Notwendigkeit einer Kurzzeitpflege sind:
- „Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt“
- „Kurzzeitpflege nach Unfall“
- Erhöhter Pflegebedarf kann selbst nicht aufgefangen werden
- Unerwarteter Auftritt der Pflegebedürftigkeit und es wird erst einmal Zeit benötigt, um im häuslichen Umfeld die Rahmenbedingungen für eine Pflege zu schaffen
- Angehörige selbst krank sind oder in die Reha müssen und somit vorübergehend nicht zum Pflegen imstande sind
- Angehörige aufgrund hoher psychischer und physischer Belastung eine Auszeit brauchen oder in den Urlaub fahren möchten
- Pflegebedürftige langfristig in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden muss, aber noch kein Platz gefunden oder frei ist
- Einrichtung im Rahmen der Kurzzeitpflege für eine dauerhafte Pflege „getestet“ werden soll
Wer trägt die Kosten der Kurzzeitpflege?
Bei Patienten mit Pflegegrad werden die Kosten von der Pflegekasse getragen. Pflegebedürftige haben Anspruch auf bis zu 1612 Euro.
Anders als bei Kurzzeitpflege mit Pflegegrad werden die Kosten ohne Pflegegrad nicht von den Pflege- sondern von den Krankenkassen (SGB V) getragen.
Die Hotelkosten sowie die Investitionskosten für Kurzzeitpflege müssen von Ihnen selbst getragen oder können bei vorhandenem Pflegegrad über die 125 Euro des Entlastungsbetrages abgerechnet werden.
Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Es gibt die Möglichkeit Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu koppeln. Wenn die gesamten sechs Wochen der Verhinderungspflege noch nicht aufgebraucht wurden, können Sie die verbleibende Zeit für eine Ausdehnung der Kurzzeitpflege nutzen. So können Sie die Kurzzeitpflege auf bis zu acht Wochen ausweiten, so dass Ihnen für die verlängerte Pflege 3.224 Euro zur Verfügung stehen.
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